Satzung (Stand 30.11.2017)
Vereinsatzung des Turn- und Sportvereins Hohenzieritz e.V. (g)
§ 1
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Hohenzieritz e.V.“ (genannt in der weiteren Satzung TSV Hohenzieritz) und hat seinen Sitz in Hohenzieritz.
- Der TSV Hohenzieritz ist politisch und weltanschaulich neutral und erstrebt nicht die Erreichung wirtschaftlichen Nutzens.
- Der TSV Hohenzieritz ist ins Vereinsregister beim Kreisgericht Neustrelitz eingetragen.
§ 2
Zweck und Aufgabe des Vereins
- Der Verein TSV Hohenzieritz e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Sportes, des Turnens und des Spiels auf breiter Grundlage im Sinne des Amateurgedankens, sowie die freiwillige selbständige Übernahme und Ausführung von Aufgaben der freien Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßigen Trainingsbetrieb und Teilnahme an Wettkämpfen in den Sportarten Volleyball, Tischtennis, Badminton und Gesundheitssport
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hohenzieritz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige , mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§ 3
Mitgliedschaft
Dem Verein können weibliche und männliche Personen jeden Alters beitreten. Diese können nach ihrer Wahl aktive oder passive Mitglieder sein.
§ 4
Aufnahme
Wer die Mitgliedschaft in dem für diese Satzung zutreffenden Verein erwerben will, muss dies lediglich durch schriftliche Willenserklärung auf einem eigens hierfür vorbereiteten Formular tätigen, das an den Vorstand weitergeleitet werden muss.
Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters als Zustimmung hierzu unerlässlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 12. Er ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung bekannt zu geben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
Ausschlüsse von Mitgliedern können nur in einer erweiterten Vorstandssitzung nach Anhören des Antragsstellers und des Mitgliedes getätigt werden. (Siehe §6)
§ 5
Austritt
- Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, die beim Vorstand zu erfolgen hat.
- Der Austritt kann nur mit dreimonatiger Kündigung halbjährig erfolgen, die Beiträge sind bis zum Austritt zu entrichten.
- Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben Rechenschaft abzulegen.
§ 6
Ausschluss
- Er kann erfolgen:
- Bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen die Vereinsbeschlüsse
- Bei Rückstand der Zahlungen von Vereinsbeiträgen über 6 Monate. Rückständige Beiträge sind bis zum Tage des Ausschlusses nachzuzahlen.
- Den Ausschluss vollzieht der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
§ 7
Anspruch an das Vereinsvermögen
Durch Austritt oder Ausschließung verliert das Mitglied alle Rechte am Vereinsvermögen.
§ 8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind verpflichtet, einen monatlichen Beitrag zu zahlen, dessen Höhe durch die Jahreshauptversammlung festgelegt wird.
- Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung, der Versammlungs- und Verbandsbeschlüsse.
- Die aktiven Mitglieder ordnen sich in den angesetzten Übungsbetrieb ein und unterstützen die Übungsleiter bei der Durchführung ihrer Aufgaben.
- Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 9
Jedes Mitglied spielt auf eigene Verantwortung. Durch die Mitgliedschaft im Landessportbund ist eine Versicherung gewährleistet. Jedes Mitglied ist für die sofortige Unfallmeldung an den Übungsleiter sowie Vorstand verantwortlich.
§ 10
Ordentliche Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche J.H.V. setzt sich aus dem Vorstand und den stimmberechtigten Mitgliedern zusammen, die alljährlich im 1. Quartal stattfindet. Dazu muss vom Vorstand mindestens eine Woche vorher unter Bekanntgabe des Zeitpunktes der Tagungsraum und die Tagungsordnung durch Anschlag im Aushängekasten eingeladen werden. Die gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Tagungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder auf schriftlichen Antrag von 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden.
- Stimmrecht und Beschlussfähigkeit.
Auf der J.H.V. und M.V. sind nur stimmberechtigt, die den satzungsgemäßen Beitragsverpflichtungen nachgekommen sind.
Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Die ordentliche J.H.V. und M.V. ist ohne Rücksicht auf die Zahl der auf Grund einer ordnungsgemäßen Einberufung erschienen Mitglieder beschlussfähig.
Stimmberechtigt ist, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Ausnahme § 23.
§ 11
Wahlen und Wählbar
- Beschlüsse gelten, wenn sie mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
- Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich.
- Scheidet im Laufe eines Geschäftsjahres ein Mitglied des Vorstandes aus, so beauftragt der Vorstand ein anderes Vorstandsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Neuwahl.
- Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat.
- Die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt:
Für 4 Jahre werden gewählt der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, 1. Kassenwart, 1. Schrift-und Sportwart.
§ 12
Verwaltung und Leitung
Die Vorstandsaufgaben werden wahrgenommen:
a) Vom geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
Kassenwart
Schriftwart
b) vom erweiterten Vorstand, bestehend aus den unter a) genannten Mitgliedern, ferner den weiteren 3 Vorstandsmitgliedern.
Eine Erweiterung des Vorstandes unter Hinzunahme noch nicht genannter Personen behält sich dieser vor.
Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins.
§ 13
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des § 26 BGB.
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, die dann auch bevollmächtigt sind, alle Rechtsmittel einzulegen sowie gesetzlich vorgeschriebene Anmeldungen zum Vereinsregister vorzunehmen.
§ 14
Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen, darf aber auch ein anderes Vorstandsmitglied damit beauftragen. Er beruft Vorstandsitzungen ein, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert, mindestens einmal jährlich, oder ein Mitglied des Vorstandes im Sinne §§ 12 a und 12 b dieses schriftlich beantragt. Der Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Sitzungen der Ausschüsse und Abteilungen. Er ist berechtigt, sein Stimmrecht in besonderen Fällen einem von ihm beauftragten Vertreter zu übertragen.
Der 2. Vorsitzende hat die Aufgabe, den 1. Vorsitzenden bei dessen Abwesenheit zu vertreten und ihn sonst in der Vereinsarbeit zu unterstützen. Ihm obliegt die Übernahme der Vereinsgeschäfte bei Ausscheiden des 1. Vorsitzenden mit dessen Befugnissen und die Einberufung einer Vereinsversammlung innerhalb eines Monats zwecks Neuwahl des 1. Vorsitzenden.
§ 15
Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte des Vereins. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Abzeichnung des 1. Vorsitzenden bzw. eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes nach §§ 12 a.
Der Kassenwart hat dem geschäftsführenden Vorstand jederzeit Einblick in die finanzielle Lage zu gewähren.
§ 16
Der Schriftwart hat die Aufgabe der Führung der Sitzungs- und Versammlungsprotokolle. Ihm obliegt weiterhin die Erledigung des Schriftverkehrs, der sich aus der Vereinsarbeit ergibt.
§ 17
Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes und den Abteilungsvorständen obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 18
Kassenprüfer und Prüfung
Die Prüfung der Vereinskasse wird zur J.H.V. durch 2 Kassenprüfer getätigt. Jederzeit haben die Kassenwarte den Prüfern Einblick in die Kassenbücher zu gestatten. Die Kassenprüfer haben die Pflicht, bei Unregelmäßigkeiten dem Vorsitzenden schriftlich Bericht zu erstatten.
Kassenprüfer werden in der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Jährlich scheidet ein Kassenprüfer aus und aus der Mitgliedschaft wird ein neuer Kassenprüfer gewählt. Es ist gestattet, dass bei Prüfungen Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
§ 18 a
Durch die Aufnahme unterwirft sich der Verein mit seinen Mitgliedern der Satzung und den Ordnungen des Landessportbundes Mecklenburg/Vorpommern.
§ 19
Einnahmen des Vereins
Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Den Beiträgen der Mitglieder
- Den Einnahmen aus Spielen und Veranstaltungen
- Sonstigen Einnahmen
§ 20
Ehrenmitglieder – Ehrungen
Personen können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung unter Zustimmung von zwei Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, bestimmen aber die Höhe ihres Beitrages selbst.
§ 21
Vereinsmitglieder, die sich im aktiven Sportbetrieb oder in der Vereinsarbeit verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Vorstandes geehrt werden.
§ 22
Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember
§ 23
Auflösung des Vereins
- Jede ordnungsgemäß einberufene o. J.H.V. und a. M.V., die von mindestens 50 % aller stimmberechtigten Mitglieder besucht ist, kann die Auflösung des TSV Hohenzieritz e.V. mit 2/3 der stimmberechtigten Anwesenden beschließen, wenn die Auflösung als besonderer Punkt bekanntgegeben war und der Antrag von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder gestellt wurde. Wenn die geforderte Zahl von 50 % der stimmberechtigten Mitglieder nicht erschienen ist, ist die a. M.V nicht beschlussfähig und muss vom Vorstand mit einer 8-tägigen Frist erneut einberufen werden.
Die a. M.V. ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit beschlussfähig.
- Die Verwendung des Vermögens entscheidet der § 2.
§ 25
Diese Vereinssatzung des Sportvereins Hohenzieritz tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft und ersetzt alle bisherigen Satzungen. Alle nebenher getroffenen Vereinbarungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.
§ 26
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so ist damit nicht die Satzung unwirksam. Die unwirksame Bestimmung ist insoweit dahingehend zu verändern oder zu ergänzen, dass sie so wirksam wird, als wenn man die Angelegenheit von vornherein bedacht hätte.
§ 27
Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Neustrelitz.